Bloßes Zeigen von Produkten auf dem Messestand ist keine Angebotshandlung
Nach Urteil (Az.: 7 O 214/10) des Landgerichts Mannheim vom 29.10.2010 ist das bloße Ausstellen eines Produktes auf einer Messe sowie das Zeigen des Produktes in einem Produktkatalog noch keine hinreichende Gefahr dafür, dass das ausgestellte Produkt tatsächlich im Inland angeboten oder in Verkehr gebracht werden soll. Die Ausstellung auf der Messe und Abbildung im Produktkatalog diene nach Richterspruch eher der Darstellung des Produkt- und Leistungsportfolios des Unternehmens und diene nicht dazu das ausgestellte Produkt tatsächlich im Inland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
Es würden sogar wirtschaftliche Gründe dafür sprechen auf der Messe schlicht den gesamten Produktkatalog des Unternehmens auszulegen, und nicht eigens einen speziellen Messekatalog zu erstellen.
Das Landgericht hat damit eine einstweiligen Verfügung einer Klägerin zurückgewiesen, die durch ein Produkt der Konkurrenz ihren Patentschutz verletzt sah.
Quelle: AUMA Compact 04/2011
